Lindener Tisch e. V. arbeitet in der Krise weiter

Nach der Schließungsverfügung der Landesregierung kann die tägliche Essensausgabe ab Wochenbeginn nur noch im  “to go modus” erfolgen.

Die BesucherInnen werden im Dunkelberggang 7 in Linden-Mitte durch ein Fenster auf zwei Meter Abstand mit Mittagessen versorgt, dass in mitzubringende Gefäße vefüllt wird.

Die Lebensmittelausgabe am Montag und Donnerstag an Menschen mit geringen Einkommen findet ebenfalls so mit entsprechenden physischen Abstand statt. Auch Tierfutter wird noch ausgegeben.

Zur Zeit ist nach Aussagen der ehrenamtlichen Mitarbeiter das Spendenaufkommen von Lebensmitteln zwar rückläufig aber noch ausreichend, zumal die Nachfrage auch zurückgegangen ist.

SoVD baut WhatsApp-Beratung aus

Verband beantwortet Fragen zu Kurzarbeitergeld, Vorsorgevollmacht & Co.
Aufgrund der derzeitigen Corona-Krise baut der Sozialverband Deutschland (SoVD) in Niedersachsen seine WhatsApp-Beratung aus. Bislang berät Niedersachsens größter Sozialverband einmal im Monat zu den Themen Rente, Pflege, Behinderung, Gesundheit, Hartz IV und Patientenverfügung/Vorsorgevollmacht über den Messenger-Dienst. Ab sofort stehen SoVD-Beraterinnen und -Berater einmal die Woche für Fragen zur Verfügung. Das WhatsApp-Angebot ergänzt die Beratung des Verbandes per Telefon und E-Mail. Direkte Gespräche sind aufgrund der aktuellen Lage nicht möglich.
„Wir merken, dass Betroffene in der momentanen Situation zahlreiche Fragen haben – etwa wenn es um Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld, Hartz IV für Selbstständige aber auch um die Themen Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht geht. Mit unserem zusätzlichen Beratungsangebot sind wir auch weiterhin zuverlässig für unsere Mitglieder da“, sagt SoVD-Landesgeschäftsführer Dirk Swinke.
Die WhatsApp-Beratung funktioniert ganz einfach: Interessierte müssen die Nummer 0511 65610720 nur zu ihren Kontakten hinzufügen und können dann ihre Frage per WhatsApp stellen.
Die Beratung findet am 25. März, 1. April, 14. April und 21. April jeweils von 17 bis 18 Uhr statt. Weitere Termine sind in Planung und über die Internetseite www.sovd-nds.de abrufbar.
Mit rund 280.000 Mitgliedern insgesamt ist der SoVD-Landesverband Niedersachsen e.V. der größte Sozialverband des Landes. Er ist gemeinnützig, überparteilich und konfessionell unabhängig. In rund 60 niedersächsischen Beratungszentren steht er seinen Mitgliedern bei Themen wie Rente, Pflege, Hartz IV, Behinderung, Gesundheit und Patientenverfügung/ Vorsorgevollmacht kompetent zur Seite, vertritt sie gegenüber Politik, Behörden und vor den Sozialgerichten.

Region Hannover informiert + Hannover, 23.03.2020 + 18.39 Uhr

Die Region Hannover hat aktuell insgesamt 368 Menschen registriert, die sich mit dem Coronavirus infiziert haben.

Verteilung nach Kommunen:

Barsinghausen: 8 Fälle

Burgdorf: 6 Fälle

Burgwedel: 21 Fälle

Garbsen: 10 Fälle

Gehrden: 2 Fälle
Hemmingen: 8 Fälle

Isernhagen: 14 Fälle

Laatzen: 8 Fälle

Landeshauptstadt Hannover: 187 Fälle

Langenhagen: 17 Fälle

Lehrte: 6 Fälle

Neustadt: 6 Fälle

Pattensen: 6 Fälle

Ronnenberg: 15 Fälle
Seelze: 13 Fälle

Sehnde: 2 Fälle

Springe: 8 Fälle

Uetze: 11 Fälle

Wedemark: 7 Fälle

Wennigsen: 8 Fälle

Wunstorf: 5 Fälle

Derzeit befinden sich in der Region Hannover 57 Corona-Patienten in Krankenhäusern, 15 davon befinden sich auf der Intensivstation

Die Region Hannover ist seit anderthalb Wochen mit allen Krankenhausleitungen in engem Kontakt. Ziel ist, gemeinsam mit den Krankenhäusern für den Fall vorbereitet zu sein, dass die vorhandene Plätze in den Kliniken nicht reichen. Deshalb hat die Region Hannover in Abstimmung mit dem Land Niedersachsen die Bundeswehr um Amtshilfe gebeten für die Erstellung und den Betrieb eines Behelfskrankenhauses. Ohne Unterstützung wäre die Realisierung eines solchen Projekts in so kurzer Zeit nicht darstellbar. Zzt. werden unterschiedliche Standorte und Betriebs- und Kooperationsmodelle geprüft, um sehr kurzfristig mit der Umsetzung zu beginnen. Das Behelfskrankenhaus soll eine Anlaufstelle für Patienten sein, die nicht mehr zu Hause betreut werden können und deren Krankheitsverlauf noch unklar ist.  Die Intensiv-Kapazitäten in den Kliniken sollen den Intensiv-Patienten vorbehalten sein. Regionspräsident Hauke Jagau: „Es gibt eine hervorragende Kooperation mit den Kliniken in der Region Hannover, aber wir betreten mit diesem Projekt völliges Neuland. Wir müssen jetzt zügig handeln und auch unkonventionelle Wege beschreiten.“

Wurde durch das Gesundheitsamt der Region Hannover eine Quarantäne ausgesprochen, so erhalten Arbeitnehmer und Selbstständige bzw. Freiberufler eine Entschädigung für Verdienstausfälle. Fragen, Antworten und das Formular zum Antrag auf Verdienstausfallentschädigung gibt es unter der Adresse www.hannover.de/coronaverdienstausfall

Region Hannover informiert + Hannover, 23.03.2020 + 11.51 Uhr

Die Region Hannover hat aktuell insgesamt 338 Menschen registriert, die sich mit dem Coronavirus infiziert haben.

Verteilung nach Geschlecht:

Zum gegenwärtigen Stand sind zu rund 55 Prozent Männer betroffen, zu rund 45 Prozent Frauen.

Verteilung nach Alter:

Bis 14 Jahre: 10 Fälle

15 bis 34 Jahre: 84 Fälle

35 bis 49 Jahre: 105 Fälle

50 bis 59 Jahre: 81 Fälle

Über 60 Jahre: 58 Fälle.

Verteilung nach Kommunen:

Barsinghausen: 8 Fälle

Burgdorf: 6 Fälle

Burgwedel: 17 Fälle

Garbsen: 9 Fälle

Gehrden: 2 Fälle
Hemmingen: 8 Fälle

Isernhagen: 8 Fälle

Laatzen: 8 Fälle

Landeshauptstadt Hannover: 177 Fälle

Langenhagen: 13 Fälle

Lehrte: 5 Fälle

Neustadt: 6 Fälle

Pattensen: 6 Fälle

Ronnenberg: 14 Fälle
Seelze: 13 Fälle

Sehnde: 2 Fälle

Springe: 8 Fälle

Uetze: 10 Fälle

Wedemark: 7 Fälle

Wennigsen: 8 Fälle

Wunstorf: 5 Fälle

Derzeit befinden sich in der Region Hannover 57 Corona-Patienten in Krankenhäusern, 15 davon befinden sich auf der Intensivstation

Die Region Hannover setzt einen Erlass des Landes um, der besagt:

  • Ansammlungen im öffentlichen Raum sind auf maximal 2 Personen beschränkt
  • Ein Mindestabstand von 1,5 Metern ist einzuhalten
  • Eine Aufzählung von Einrichtungen und Betrieben, welche für die Versorgung mit Lebensmitteln, Gütern und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs zuständig sind

Allgemeinverfügung

  1. Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Haus­standes sind auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.
  2. Kontakte außerhalb der Wohnung sind nur erlaubt, wenn dabei folgende Bedin­gungen zwingend eingehalten werden:

a.) In der Öffentlichkeit ist – wo immer möglich – ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten. Das gilt auch für die körperliche oder sportliche Betätigung im Freien, nicht jedoch für Personen, die in einer gemeinsamen Wohnung wohnen. Öffentlichen Verhaltensweisen, die das Abstandsgebot von Mensch zu Mensch gefährden (z.B. Gruppenbildung, Picknicken und Grillen) sind untersagt.

  1. b) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist Einzelpersonen gestattet. Zusammen­künfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum sind auf höchstens zwei Personen beschränkt, ausgenommen von dieser Beschränkung sind Angehörige und Perso­nen, die in einer gemeinsamen Wohnung leben.
  2. Notwendige Tätigkeiten und Verrichtungen sind weiterhin zulässig, hierbei handelt es sich um:
  3. a) die körperliche und sportliche Betätigung im Freien,.
  4. b) die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, einschließlich der Jahreszeit bedingt erfor­derlichen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen, einschließlich der Jahreszeit bedingt erforderlichen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen,
  5. c) die Inanspruchnahme ambulanter oder stationärer medizinischer und veterinärme­dizinischer Versorgungsleistungen (z. B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen; Blutspenden sind ausdrücklich erlaubt) sowie der Besuch bei Angehörigen medizini­scher Fachberufe Berufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist (z. B. Psycho- und Physiotherapeuten),
  6. d) der Besuch von anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens, soweit der Be­such nicht gesondert eingeschränkt ist sowie von Apotheken, Sanitätshäusern, Opti­kern, Hörgeräteakustikern, Drogerien,
  7. e) die Versorgung mit Lebensmitteln, Gütern und Dienstleistungen des täglichen Be­darfs in den folgenden Betrieben und Einrichtungen:
  • Lebensmittelhandel,
  • Wochenmärkte,
  • Getränkemärkte,
  • Abhol- und Lieferdienste,
  • Großhandel,
  • Tierbedarfshandel,
  • Brief- und Versandhandel,
  • Post,
  • Banken, Sparkassen und Geldautomaten,
  • Tankstellen,
  • Kfz- oder Fahrrad- Werkstätten,
  • Reinigungen,
  • Zeitungsverkauf,
  • Waschsalons
  1. f) der Besuch bei Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkun­gen (außerhalb von Einrichtungen) und die Wahrnehmung des Sorgerechts im jewei­ligen privaten Bereich,
  2. g) die Betreuung von hilfebedürftigen Personen und Minderjährigen, auch zur Versor­gung mit Lebensmitteln, Gütern und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs im Sinne des Buchstaben e), soweit diese nicht gesondert eingeschränkt sind,
  3. h) die Begleitung Sterbender sowie die Teilnahme an Beerdigungen, jedoch nur im engsten Familienkreis,
  4. i) die Wahrnehmung einer seelsorgerischen Betreuung durch einzelne Geistliche,
  5. j) die Begleitung und Abholung von Kindern im Rahmen einer Notbetreuung von Schulen, Kindertageseinrichtungen oder anderen Betreuungseinrichtungen, soweit der Besuch dieser Einrichtungen nicht gesondert eingeschränkt ist,
  6. k) der Besuch von Behörden, Gerichten, anderen Hoheitsträgern sowie von anderen Stellen oder Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen,
  7. l) die Wahrnehmung der Aufgaben oder des Dienstes als Mitglied des Niedersächsi­schen Landtags oder der Landesregierung, als Mitglied des Staatsgerichtshofs, als Mitglied eines Verfassungsorgans des Bundes oder anderer Länder, als Mitglied kommunaler Gremien, als Beamter oder Richter, als Mitglied des diplomatischen o- der konsularischen Corps sowie die Wahrnehmung von Aufgaben im Öffentlichen Dienst oder als Organ der Rechtspflege,
  8. m) die Versorgung, Betreuung oder Ausführung von selbst gehaltenen Tieren oder von Tieren, für die sonst eine Pflicht zur Versorgung besteht, soweit dies nicht geson­dert eingeschränkt ist, sowie eine tierärztlich notwendige Versorgung,
  9. n) die Abwendung unmittelbarer Gefahren für das Leben oder die körperliche Unver­sehrtheit einer Person, naher Angehöriger oder des Eigentums sowie anderer ver­gleichbarer Notlagen, die nicht anders abgewendet werden können,
  10. o) wenn Anordnungen einer Behörde, eines anderen Verwaltungsträgers oder eines Gerichts Folge zu leisten ist.
  11. Aufenthalte außerhalb der Wohnung zum Zweck der Berichterstattung durch Ver­treterinnen und Vertreter von Presse, Rundfunk, Film oder anderer Medien sind ge­stattet.
  12. Betreiber von Restaurationsbetrieben, die einen Außer-Haus-Verkauf anbieten, sind verpflichtet, folgende Abstandsregelungen sicherzustellen: Mindestabstand 1,5 Metern zwischen den Kunden, lediglich eine Person auf 10 qm.
  13. Alle nicht dringend notwendigen Dienstleistungen bei denen der Mindestabstand von 1,5 Metern von Mensch zu Mensch nicht eingehalten werden kann sind unter­sagt. Dies gilt insbesondere für:
  • Frisöre
  • Tatoostudios
  • Nagelstudios
  • Kosmetikstudios
  • Physiotherapeuten, es sei denn, eine Behandlung ist durch ärztliche Beschei­nigung als unaufschiebbar erklärt

Notwendige Dienstleistungen sind insbesondere

  • Optiker,
  • Hörgeräteakustiker.
  1. Die Betreiber von Verkaufsstellen und Ladengeschäfte im Sinne der Ziffer 1. e) sind verpflichtet einen Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Kunden si­cherzustellen, zulässig ist lediglich eine Person auf 10 qm.
  2. Auf Wochenmärkten sind nur Verkaufsstände für Lebensmittel erlaubt. Die Betrei­ber der Verkaufsstände sind verpflichtet, folgende Abstandsregelungen sicherzustel­len einzuhalten: Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Kunden.
  3. Betreibern von Baumärkte ist die Abgabe von Waren an nichtgewerbliche Kunden (Privatkunden) untersagt. Die Kunden haben nachzuweisen, ein entsprechendes Ge­werbe auszuüben.
  4. Der Umgang mit Erntehelfern, Saisonarbeitern und Werkarbeitskräften wird ge­sondert geregelt.
  5. Die Landkreise und kreisfreien Städte können für bestimmte öffentliche Plätze in ihrem Zuständigkeitsbereich generelle Betretungsverbote erlassen.
  6. Verstöße gegen Anordnungen stellen Ordnungswidrigkeiten nach § 73 Absatz 1a Nr. 6 des Infektionsschutzgesetzes dar und werden mit Bußgeldern bis zu 25.000,00 Euro geahndet.

Die Polizei ist angehalten, die Einhaltung dieser Regelungen zu kontrollieren.

Weiter gehende Anordnungen der örtlich zuständigen Behörden bleiben unberührt.

Diese Allgemeinverfügung ist nach § 28 Abs. 3, § 16 Abs. 8 des Infektionsschutzge­setzes sofort vollziehbar. Nach § 28 Abs. 1 Satz 4 des Infektionsschutzgesetzes wer­den die Grundrechte auf Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundge­setz), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Grundgesetz) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 Grundgesetz) eingeschränkt.

Die in dieser Allgemeinverfügung geregelten Beschränkungen der Sozialen Kontakte gelten ab sofort, erforderlichenfalls werden diese Regelungen im Einzelfall durch die zuständigen Behörden, durch die Polizei oder durch die Ordnungsbehörden auch vor dem Inkrafttreten der Allgemeinverfügung durch jeweilige Einzelfallregelungen umge­setzt werden.

Diese Allgemeinverfügung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht und tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 18.04.2020 außer Kraft. Die Kon­taktbeschränkungen enden damit am 18.04.2020, 24:00 Uhr. Eine Verlängerung bleibt vorbehalten.

Begründung

Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 stellt die gesamte Gesellschaft und das Ge­sundheitssystem vor enorme Herausforderungen. Es besteht weltweit, deutschland- und niedersachsenweit eine sehr dynamische und ernstzunehmende Situation mit starker Zunahme der Fallzahlen innerhalb weniger Tage. Die Weltgesundheitsorgani­sation hat die Ausbreitung des Virus und der dadurch hervorgerufenen Erkrankung COVID-19 am 11. März 2020 als Pandemie eingestuft.

Die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland wird derzeit ins­gesamt als hoch eingeschätzt. COVID-19 ist sehr infektiös. Besonders ältere Men­schen und solche mit vorbestehenden Grunderkrankungen sind von schweren Krank­heitsverläufen betroffen und können an der Krankheit sterben.

Da derzeit weder eine Impfung noch eine spezifische Therapie zur Verfügung ste­hen, müssen alle Maßnahmen ergriffen werden, um die weitere Ausbreitung des Vi­rus zu verzögern. Ziel ist es, durch eine Verlangsamung des Infektionsgeschehens die Belastung für das Gesundheitswesen insgesamt zu reduzieren, Belastungsspit­zen zu vermeiden und die medizinische Versorgung sicherzustellen. In Niedersach­sen sind dazu bereits zahlreiche Maßnahmen eingeleitet, die aber in der Summe noch nicht ausreichen, um die Geschwindigkeit der Infektionsketten in dem erforderli­chen Maß abzubremsen.

Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung über­tragbarer Krankheiten erforderlich ist. Nach § 28 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 IfSG kann die zuständige Behörde Personen verpflichten, den Ort an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind.

Vor dem Hintergrund der äußerst dynamischen Verbreitung von Infektionen mit dem SARS- CoV-2 Virus und Erkrankungen an COVID-19 müssen unverzüglich weitere umfänglich wirksame Maßnahmen zur Verzögerung der Ausbreitungsdynamik und zur Unterbrechung von Infektionsketten ergriffen werden. Weitreichende effektive Maßnahmen sind dazu dringend notwendig, um im Interesse der Bevölkerung und des Gesundheitsschutzes die dauerhafte Aufrechterhaltung des Gesundheitssystems in Niedersachsen sicherzustellen.

Das Ziel einer Entschleunigung und Unterbrechung der Infektionsketten, lässt sich nur mit weiteren Maßnahmen zur Einschränkung sozialer Kontakte und damit zur Un­terbrechung der Infektionsketten erreichen.

Die hier geregelten weiteren Beschränkungen stellen im Kontext der übrigen Maß­nahmen zur Kontaktreduzierung ein wirksames und angemessenes Vorgehen dar.

Die Regelungen gewährleisten weiterhin insbesondere eine Teilnahme am berufli­chen Leben, die Versorgung mit medizinischen Leistungen und eine soziale Teil­habe. Das Alltagsleben wird nur so weit eingeschränkt, wie es zur Zielerreichung nach derzeitigen fachlichen Risikoeinschätzungen erforderlich ist.

Die Beschränkungen der Sozialen Kontakte sind zur Eindämmung der Verbreitungs­risiken angesichts des angestrebten Ziels der Aufrechterhaltung der Gesundheitsver­sorgung für die Gesamtbevölkerung auch verhältnismäßig. Die notwendigen und dif­ferenzierten Maßnahmen zur Kontaktreduzierung in besonderen Bereichen der Ge­sellschaft dienen der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des derzeit durch das Influenza-Geschehen hoch beanspruchten Gesundheitssystems über einen abseh­bar längeren Zeitraum hinaus.

Coronavirus: Zwei Todesfälle in der Region Hannover

Ein 70-Jähriger und ein 84-Jähriger erliegen der Infektion . Wie heute bekannt geworden ist, sind in der Region Hannover am Freitag, 20. März 2020, erstmals zwei Menschen an den Folgen einer Infektion mit dem Virus Covid-19 gestorben. Das teilt das Gesundheitsamt der Region Hannover mit. Es handelt sich um zwei Männer im Alter von 70 und 84 Jahren. Beide verstarben in Kliniken in der Region Hannover.

„Unsere Anteilnahme gilt den Angehörigen und den Freunden der beiden Verstorbenen“, sagte Regionspräsident Hauke Jagau am Sonnabend. „Wir wissen um das Risiko, das eine Infektion mit dem Virus gerade für ältere Menschen in sich birgt. Dennoch macht es mich betroffen, dass Covid-19 nun auch in der Region Hannover die ersten Opfer gefordert hat. Diese Todesfälle führen uns noch einmal deutlich vor Augen, dass Corona auch bei uns Leben beenden kann und dies auch weiter tun wird. Ich bitte alle Einwohnerinnen und Einwohner, das Risiko, das von Covid-19 ausgeht, nicht zu unterschätzen und sich so zu verhalten, dass sie weder sich selbst, noch andere in Gefahr bringen.“

Region Hannover informiert + Hannover, 21.03.2020 + 07.40 Uhr

Corona-Verdachtsfall im Flugzeug:

Am hannoverschen Flughafen ist in der vergangenen Nacht ein Flugzeug mit einem Passagier gelandet, der nach eigener Aussage im Urlaub Fieber und Symptome einer Atemwegserkrankung gezeigt und die Sorge geäußert hatte, sich mit Corona infiziert zu haben. Das Gesundheitsamt ist hinzugezogen worden.

Der Patient wies nach der Landung in Deutschland kein Fieber und auch keine starken Symptome auf. Er sowie alle Sitznachbarn, die bis zu drei Reihen vor oder hinter dem Verdachtsfall saßen, wurden vorsorglich unter Quarantäne gestellt und gebeten, sogenannte „Aussteigerkarten“ auszufüllen, um alle Kontakte nachverfolgen zu können. Alle anderen Passagiere sind sogenannten Kontakte zweiten Grades und konnten ohne weitere Formalitäten nach Hause fahren.

Dieses Vorgehen entspricht dem Prozedere, das das Gesundheitsamt mit dem Flughafen vereinbart hat.

Das Gerücht, es seien 160 Corona-Patienten an Bord des Flugzeugs gewesen, ist falsch.

Region Hannover informiert + Hannover, 20.03.2020 + 17.41 Uhr

Die Region Hannover hat aktuell insgesamt 285 Menschen registriert, die sich mit dem Coronavirus infiziert haben.

Verteilung nach Geschlecht:

Zum gegenwärtigen Stand sind zu rund 60 Prozent Männer betroffen, zu rund 40 Prozent Frauen.

Verteilung nach Alter:

Bis 14 Jahre: 8 Fälle

15 bis 34 Jahre: 71 Fälle

35 bis 49 Jahre: 90 Fälle

50 bis 59 Jahre: 66 Fälle

Über 60 Jahre: 50 Fälle.

Verteilung nach Kommunen:

Barsinghausen: 7 Fälle

Burgdorf: 4 Fälle

Burgwedel: 16 Fälle

Garbsen: 9 Fälle

Gehrden: 2 Fälle
Hemmingen: 4 Fälle

Isernhagen: 7 Fälle

Laatzen: 8 Fälle

Landeshauptstadt Hannover: 148 Fälle

Langenhagen: 6 Fälle

Lehrte: 5 Fälle

Neustadt: 5 Fall

Pattensen: 5 Fälle

Ronnenberg: 9 Fälle
Seelze: 13 Fälle

Sehnde: 2 Fälle

Springe: 8 Fälle

Uetze: 10 Fälle

Wedemark: 7 Fälle

Wennigsen: 6 Fälle

Wunstorf: 3 Fälle

Die Region Hannover setzt einen Erlass des Landes um, der besagt:

  • Restaurants, Speisegaststätten, Systemgastronomie, Imbisse und Mensen und dergleichen sind für den Publikumsverkehr ab Samstag, 18 Uhr zu schließen
  • Im Rahmen eines Außenverkaufs dürfen Speisen und Getränken verkauft werden, sofern sie telefonisch oder elektronisch vorbestellt  wurden
  • Die Speisen dürfen nicht in einem Radius von weniger als 50 Metern zum jeweiligen Betrieb gegessen werden

Das Ausländeramt der Region Hannover hat eine zentrale Hotline eingerichtet. An diese können sich alle Bürgerinnen und Bürger wenden, die Fragen zu Terminvereinbarungen oder Abklärungen von offenen Anliegen haben. Sie ist erreichbar von 9 bis 12 Uhr und lautet: 0511/61623700.

Es machen Meldungen von Trickbetrügern die Runde, die unangekündigt mit Mundschutz und entsprechender Kleidung ausgestattet an Türen klingeln und um Einlass bitten. Zwar sind der Polizei in der Region Hannover zum jetzigen Zeitpunkt noch keine derartigen Fälle gemeldet worden. Dennoch weist die Region Hannover darauf hin, dass das Gesundheitsamt nicht derartig vorgeht.

Das Bürgertelefon ist auch am Wochenende von 8 bis 18 Uhr geschaltet unter der Nummer 0800 7313131

Allgemeinverfügung der Region Hannover
zur Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich angesichts der Corona-Epidemie und zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 für Restaurants, Speisegaststätten, Systemgastronomie, Imbisse und Mensen und dergleichen auf dem Gebiet der Region Hannover
Die Region Hannover erlässt für das gesamte Gebiet der Region Hannover gemäß § 28 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), § 3 Abs. 3 NKomVG iVm § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 NGöGD folgende Allgemeinverfügung:
1. Restaurants, Speisegaststätten, Systemgastronomie, Imbisse und Mensen und dergleichen sind für den Publikumsverkehr zu schließen.
2. Es gelten folgende Ausnahmen:
2. a) die in Nr. 1 genannten Betriebe dürfen Leistungen, den Verkauf von Speisen und Getränken, im Rahmen eines Außerhausverkaufs für den täglichen Bedarf nach telefonischer oder elektronischer Bestellung erbringen,
2b) gleiches gilt für entsprechende gastronomische Lieferdienste.
3. Der Verzehr ist innerhalb eines Umkreises von 50 Metern zu diesen Betrieben unzulässig.
4. Aus hygienischen Gründen ist eine bargeldlose Bezahlung dringend zu empfehlen.
5. Die Anordnung der Nr. 2 der „Allgemeinverfügung der Region Hannover zur Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen und nichtöffentlichen Bereich angesichts der Corona-Epidemie und zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 für Beherbergungen, Übernachtungen sowie vergleichbare Angebote, Gaststätten, Restaurants, Werkstätten für behinderte Menschen, Tagesförderstätten für Menschen mit Behinderung sowie vergleichbare Angebote der Eingliederungshilfe auf dem Gebiet der Region Hannover“ vom 18.03.2020 wird aufgehoben.
6. Einzelverfügungen, die vor Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung erlassen wurden und hier geregelte Sachverhalte betreffen, behalten bis zum Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung ihre Wirksamkeit.
7. Diese Allgemeinverfügung gilt nach dem Tage der Bekanntmachung bis einschließlich Sonnabend, den 18. April 2020. Eine Verlängerung ist möglich.
8. Auf die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen die in den Ziffern 1 bis 3
enthaltene Anordnung gemäß § 75 Absatz 1 Nr. 1; Absatz 3 IfSG wird hingewiesen.
9. Die Anordnung ist kraft Gesetzes gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG
sofort vollziehbar. Eine Klage hat somit keine aufschiebende Wirkung.
10.Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstraße 15,
30175 Hannover, erhoben werden.
Das Gebiet der Region Hannover besteht aus folgenden Städten und Gemeinden:
Stadt Barsinghausen, Stadt Burgdorf, Stadt Burgwedel, Stadt Garbsen, Stadt
Gehrden, Landeshauptstadt Hannover, Stadt Hemmingen, Gemeinde Isernhagen,
Stadt Laatzen, Stadt Langenhagen, Stadt Lehrte, Stadt Neustadt am Rübenberge,
Stadt Pattensen, Stadt Ronnenberg, Stadt Seelze, Stadt Sehnde, Stadt Springe,
Gemeinde Uetze, Gemeinde Wedemark, Gemeinde Wennigsen, Stadt Wunstorf.
II. Bekanntmachungshinweise
Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt
gegeben (§ 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG).
Die Allgemeinverfügung sowie deren Begründung kann auch auf der Internetseite
www.hannover.de abgerufen werden.
Hannover, den 20.03.2020
Der Regionspräsident
Hauke Jagau

Ratsfraktion DIE LINKE: Standort für Kellerklub Bei Chez Heinz auf Fössebadgelände die beste Option! Musikklub in Corona-Krise helfen!

Mit einem Prüfauftrag des Stadtbezirksrates Linden-Limmer (Drs.nr: 15-2686/2019 N1 S1) hat die Stadtverwaltung im vergangenen halben Jahr drei Standortoptionen für den Neubau des Kellerklubs Bei Chez Heinz geprüft. Neben den Flächen bei den Hannover Docks am Lindener Hafen standen auch das Untergeschoss des Freizeitheims Linden sowie die Fläche auf dem Bestandsgelände des Fössebades beim ehemaligen Wasserspielplatz in unmittelbarer Nähe zum Schnellweg zur Auswahl.

Die Prüfung hat ergeben, dass die letzte Variante die optimalste zu sein scheint! So könnte das Chez Heinz nur wenige Meter von seinem jetzigen Standort entfernt, quasi an alter Wirkungsstätte, in einem Neubau auf dem Gelände des Fössebades verbleiben! Das hat insbesondere den Vorteil, dass die Kundschaft des etablierten Kellerklubs diesen weiterhin am gewohnten Standort vorfinden würde und keine Umwege in Kauf nehmen müsste. Somit würde es voraussichtlich keinen Besucher*innenschwund geben.

Dazu der Fraktionsvorsitzende im Rat und Bezirksratsmitglied im Stadtbezirk Linden-Limmer Dirk Machentanz (DIE LINKE): „Das Ergebnis des Prüfauftrages bestätigt unsere Forderung, einen neuen Standort für das Chez Heinz auf dem Gelände des Fössebades einzurichten! Ich begrüße das Resultat, es ist die beste der drei ins Auge gefassten Varianten für das Chez Heinz und den Stadtbezirk Linden-Limmer! Die Stadtverwaltung soll jetzt Gespräche mit dem Chez Heinz aufnehmen, um schnellstmöglich mit dem Neubau beginnen zu können. Gleichzeitig muss darüber nachgedacht werden, den Musikklub während der Corona-Krise finanziell unter die Arme zu greifen, um den jetzigen Einnahmeausfall zumindest teilweise zu kompensieren!“

Grüngut-Annahmestellen bleiben geschlossen

  • Anlieferung von Baum-, Hecken- und Strauchschnitt ab 21.3. nicht mehr möglich
  • Container für Papier, Glas und gelbe Säcke teilweise ebenfalls nicht zugänglich

In den Städten und Gemeinden der Region Hannover bleiben die 53 Grüngutannahmestellen ab Samstag, 21. März 2020 wegen der Auswirkungen des Corona-Virus bis auf weiteres geschlossen. Die Anlieferung von Baum-, Hecken- und Strauchschnitt ist an diesen Stellen dann nicht mehr möglich. Auf einigen Grüngutannahmestellen sind durch die Schließung auch die Container für Glas, Papier und Leichtverpackungen (gelbe Säcke) nicht mehr frei zugänglich.

Die landwirtschaftlichen Grüngut-Annahmestellen werden von den Landwirten des „Maschinenrings Hannover – Land e. V.“ betrieben. Aufgrund des undisziplinierten Verhaltens der Anlieferer und teils verkehrsgefährdenden Situationen sah sich der Maschinenring zum Schutz der Besucherinnen und Besucher sowie der Platzbetreiber zu dieser Entscheidung gezwungen. Sobald die Annahmestellen wieder geöffnet sind, wird der Maschinenring darüber informieren.

Eine Liste der Grüngut-Annahmestellen finden Sie im Internet unter: https://www.aha-region.de/entsorgung/gruengutannahme/

 

 

ADFC Hannover empfiehlt: Rad fahren ist jetzt das Verkehrsmittel der Wahl!

"Noch mehr als sonst gilt: Fahrt Rad!", sagt Eberhard Röhrig-van der Meer vom ADFC Hannover. 
"Wegen der Ansteckungsgefahr ist es aktuell sinnvoll, für den Weg zur Arbeit auf das Rad umzusteigen. 
Darüber hinaus gilt natürlich: Rad fahren hält Körper und Seele fit und macht den Kopf frei."
Virolog*innen empfehlen den Umstieg aufs Rad aus drei Gründen: Wer nicht Bus und Bahn fährt, entzieht 
sich der Ansteckungsgefahr und kann - falls unwissentlich schon infiziert - auch niemand anstecken. 
Außerdem sinkt das Risiko der Ansteckung für diejenigen, die auf den ÖPNV angewiesen sind, wenn Busse
 und Bahnen leerer bleiben.
"Auch in der Freizeit ist eine Radtour aktuell eine gute Möglichkeit, raus zu kommen, ohne sich 
einem Infektionsrisiko auszusetzen. Dabei unbedingt Gruppen meiden! Die Region Hannover 
bietet viele schöne Tourenmöglichkeiten. Auf den Hofladen-Routen lässt sich die Radtour auch 
prima mit einem Einkauf verbinden. Picknick einpacken und einfach mal ausprobieren!" empfiehlt
 Röhrig-van der Meer.

Für alle, die mit dem Rad zu neuen Wegen aufbrechen, hat der ADFC ein paar Tipps zusammen gestellt:
1. Die Fahrt auf einem gut gepflegten Fahrrad macht mehr Spaß! Verkehrssicherheit
 prüfen (https://www.adfc.de/artikel/das-verkehrssichere-fahrrad/), Reifen aufpumpen, ggf. Kette 
ölen und los geht's! Falls Reparaturen anstehen: Die Fahrradwerkstätten in Hannover bleiben geöffnet!
2. Es sind keine besonderen Kleidungsstücke nötig. Fahrradfahren kann man auch im Anzug oder
 im Kostüm. Dänemarks Kabinett macht das das ganze Jahr. Bei schlechtem Wetter sind Regenhose 
oder Regencape hilfreich.
3. Zum Transport von Arbeitsutensilien oder dem Picknick eignen sich Fahrradkörbe, Fahrradtaschen
oder der klassische Rucksack!
4. Mit Headset dürfen Radfahrende genau wie Autofahrende unterwegs Radio oder Musik hören 
und telefonieren. Dabei darauf achten, dass man den Verkehr weiterhin hört und die Lautstärke anpassen.
5. In der Stadt ist man mit dem Rad nicht selten am schnellsten am Ziel. Einfach mal ausprobieren!
6. Route finden: die beste Fahrradstrecke findet sich nicht immer neben Hauptverkehrsstraßen. 
Inzwischen gibt es einige Navigations-Apps für Radfahrende. Die App Bike Citizens wird von
der Region Hannover gratis zur Verfügung gestellt. Und auch auf dem Rad kann man sich
 vom Handy lotsen lassen: dafür unbedingt das Headset verwenden! Hilfreich ist eine 
Handyhalterung für den Fahrradlenker.
7 . In der Region Hannover gibt es viele schöne Radtouren mit interessanten Zielen. 
Inspiration und Information dazu finden sich über die Seite https://adfc-hannover.de/radtouren-nachfahren/