Ab dem 1. Januar 2012 gilt das neue Pfändungsrecht: Schutz für Schuldner bietet nur ein P-Konto

Schutz vor Gläubigeransprüchen bietet ab dem 01. Januar 2012 allein das so genannte Pfändungsschutzkonto – kurz: P-Konto, darauf weist der Fachbereich Soziales der Region Hannover hin. Bankkunden mit finanziellen Verpflichtungen sollten deshalb umgehend bei ihrem Kreditinstitut beantragen, dass ein bestehendes Giro- in ein P-Konto umgewandelt wird. Sie erhalten damit einen automatischen Pfändungsschutz über den Grundfreibetrag von 1.029,89 Euro pro Monat, wenn ein entsprechendes Guthaben auf dem Konto vorhanden ist. Auch der Verrechnungsschutz für Sozialleistungen und Kindergeld ist so gewährleistet.


Mit der Änderung des Rechts für Kontopfändungen will der Gesetzgeber sicherstellen, dass Menschen mit Zahlungsschwierigkeiten lebenswichtige Ausgaben etwa für Miete oder Strom weiter bestreiten können. Der Schutzbetrag gilt für jeden Monat neu. Er erhöht sich außerdem um den Betrag, den der P-Kontoinhaber nicht angetastet hat. Zwar kann ein Schuldner auch nach dem alten Vollstreckungsrecht Teile des Einkommens vor dem Zugriff der Gläubiger schützen, allerdings ist dafür bislang noch ein Antrag bei Gericht notwendig.

Schreibe einen Kommentar