Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Berechnung der Arbeitslosengeld

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 zur Höhe der Regelleistung im SGB II hat keine Auswirkungen auf die laufenden Auszahlungen des Arbeitslosengeldes II. Zwar wurde die Berechnungsmethodik zur Bestimmung der Höhe des Regelsatzes für verfassungswidrig erklärt, doch gelten die bisherigen Regelungen bis zum Jahresende weiter.

Dem Gesetzgeber wurde eine Frist bis zum 31.12.2010 eingeräumt, um eine verfassungskonforme Neuregelung zu treffen. Soweit der Gesetzgeber die Höhe der Regelleistung zum 01.01.2011 ändert, werden die Leistungen automatisch angepasst. Besondere Anträge sind diesbezüglich nicht erforderlich.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts räumt zudem ein, dass ab sofort in besonderen  Härtefällen ein erhöhter laufender Bedarf seitens des Leistungsempfängers geltend gemacht werden kann. Die JobCenter Region Hannover weist darauf hin, dass ein Härtefall nur in seltenen Einzelfällen vorliegt, die als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden können. Diese außergewöhnliche Belastung muss mit der Beantragung eines laufend erhöhten Leistungsbedarfs konkret nachgewiesen werden.

Das Bundessozialgericht sieht beispielsweise eine solche außergewöhnliche Belastung, wenn einem geschiedenen Elternteil laufend besondere Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts mit seinen Kindern entstehen. Weitere Ausführungsbestimmungen zur Ausgestaltung der geforderten Härtefallregelung werden zur Zeit unter Federführung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales erarbeitet und in Kürze an die JobCenter zur Umsetzung weiter gegeben.

Einmalige Sonderbedarfe bspw. für Anschaffungen sind von dieser Härtefallregelung nicht betroffen, da es hierfür bereits entsprechende Regelungen gibt (§ 23 SGB II).

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